SATZUNG 
 
                                                    des Bezirksfischereiverbandes Oberfranken e.V.
 
 § 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Bezirksfischereiverband Oberfranken e.V." (nachstehend BFVO genannt)
(2) Er hat seinen Sitz in Bayreuth.
(3) Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf den Regierungsbezirk Oberfranken.
(4) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth eingetragen.
(5) Der BFVO ist politisch und konfessionell neutral.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(7) Der Gerichtsstand ist Bayreuth.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1)    Der BFVO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
 
          "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
 
          Der BFVO hat die Aufgabe, seine Mitglieder bei der Bewirtschaftung von Bächen, Flüssen, Seen, Teichen 
 
          und anderen Fischereibetrieben in sämtlichen Belangen in Oberfranken zu vertreten und die Fischerei in
 
          diesen Bereichen zu fördern; 
 
 
          die Gewässer - möglichst in Ihrer Ursprünglichkeit und natürlichen Schönheit zu erhalten und zu schützen.         Zweck des Vereins ist:
 
 2. Förderung der Angelfischerei;
3. Förderung von Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen nach fischereibiologischen Gesichtspunkten
4. Förderung der Aus- und Fortbildung auf fischereilichen Gebiet; insbesondere der Ausbildung der Jugend.
5. Förderung des fischereilichen Verbands-, Vereins- und Genossenschaftswesens.
6. Unterrichtung der Mitglieder über die wichtigen Angelegenheiten der Fischerei;
7.    Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes der Fischerei sowie über die Bedeutung des
 
        Schutzes und Erhaltung der Gewässer und Gewässerbiotope;
 
 8.    Unterstützung und Beratung der mit Fischereiangelegenheiten befassten  Behörden;9.    aktive Mitarbeit in Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Jagd- und  Tierschutzfragen sowie  
 
        Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen, Vertretungen und Organisationen sowie den 
 
        für die Belange der Fischerei maßgebenden Dienststellen, insbesondere mit der Fachberatung für 
 
        Fischerei des Bezirks Oberfranken;
 
 10.  Erstellung und Auswertung fischerei-statistischer Unterlagen zur Erfüllung vorstehender Aufgaben.(2)  Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des 
 
        Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten 
 
        keine persönlichen Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, 
 
       die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 § 3 Mitgliedschaft
 (1)  Mitglieder des BFVO sind:
 
 2. mittelbare Mitglieder;
3. Ehrenmitglieder.
(2)  Ordentliche Mitglieder sind:
 
 Regierungsbezirk Oberfranken Fischereigewässer bewirtschaften bzw. ihren Sitz haben;
1.b natürliche Personen (Einzelmitglieder) die im Regierungsbezirk Oberfranken eigenständig
eine Fließgewässerstrecke oder Baggersee bewirtschaften.
2. Vereinigungen der Berufsfischer (Fischerzünfte, Fischereirechts-VermögensVerwlt.Gemeinschaften)
3. Teichgenossenschaft Oberfranken (kooperativ).
(3)  Mittelbare Mitglieder sind:
 
       alle Mitglieder der dem BFVO angeschlossenen juristischen Personen.
 
 (4) 
 
Ehrenmitglieder sind:
 
      Die Wahl setzt voraus, dass sich diese Personen in besonderem Maße um die Fischerei in Oberfranken 
 
      verdient gemacht haben.
 
      Der Titel "Ehrenpräsident" wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen.§ 4 Fachausschüsse
(1)    Die ordentlichen Mitglieder gliedern sich -bei Bedarf- in unselbständige Fachgruppen wie folgt auf:
 
 2. Teichwirtschaft;
3. private Gewässerbewirtschafter und Fischerzünfte;
4. Casting/Turnierwurfsport.
(2)    Für die Bearbeitung besonderer Fragen, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben des BFVO ergeben, 
 
          können die  Fachgruppen, Fachausschüsse bilden. Für die Leitung jedes Fachausschusses werden bei 
 
         der Mitgliederversammlung der Fachgruppen ein Obmann und ein Stellvertreter gewählt. Die gewählten 
 
         Obmänner können zu ihrer Unterstützung drei weitere Mitglieder ihrer Fachgruppe in den Fachausschuss berufen.
 
 (3)   Aufgabe der Fachausschüsse ist es, auf ihrem Fachgebiet den Vorstand zu beraten. Die Interessen der 
 
         jeweiligen Fachgruppe werden durch den Obmann oder seinen Vertreter im Hauptausschuss -bei Bedarf- vertreten.
 
 (4)   Die Sitzungen der Fachausschüsse werden vom jeweiligen Obmann mit Einverständnis des Präsidenten 
 
         einberufen. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn dies ein Mitglied eines Fachausschusses schriftlich unter 
 
         Angabe von Gründen verlangt.
 
 (5)   Über die Sitzungen der Fachausschüsse und insbesondere deren Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, 
 
         die vom Obmann des Fachausschusses und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Ein Exemplar 
 
         der Niederschrift ist unverzüglich dem Präsidenten zuzuleiten.
 
 § 5 Aufnahme
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Hauptausschuss mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam, wenn der erste Jahresbeitrag bezahlt ist. Eine Ablehnung der Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Gründe brauchen nicht angegeben zu werden.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
 (1)    Die ordentliche Mitgliedschaft endet
 
 2. durch Tod;
3. durch Auflösung eines Mitgliedsvereins;
4. durch Ausschluss.
 (2)    Die mittelbare Mitgliedschaft endet
 
 2. durch Tod oder-falls das Mitglied eine Körperschaft ist-durch deren Auflösung;
(3)     Die Ehrenmitgliedschaft endet
 
 2. durch Austritt;
3. durch Ausschluss;
(4)    Der Austritt nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 muss schriftlich erklärt werden. Er ist nur zum Ende 
 
          des Geschäftsjahres (§ 1 Abs. 6) zulässig und muss dem Vorstand oder der Geschäftsstelle des BFVO 
 
          mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres zugehen.
 
 (5)    Der Ausschluss nach Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 3 muss durch den Hauptausschuss beschlossen werden. 
 
          Er ist nur zulässig, wenn ein Mitglied
 
   2.    mit der Beitragszahlung in Verzug geraten ist und die bei der zweiten Mahnung gesetzte Zahlungsfrist 
 
          versäumt hat;
 
   3.   eine Handlung begangen hat, die das Ansehen des BFVO oder eines seiner Mitglieder schädigt;Der Ausschluss muss schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet in offener oder geheimer Abstimmung endgültig.
(6)   Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben den fälligen Beitrag bis zum Ende des 
 
          laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
 
 § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)  Alle Mitglieder (ordentliche, mittelbare und Ehrenmitglieder) haben das Recht auf Unterstützung und 
 
        Förderung durch den BFVO im Rahmen der Satzung. Hierbei darf keine natürliche oder juristische Person 
 
        durch Zuwendungen oder Vergütungen, die dem Satzungszweck fremd oder unverhältnismäßig hoch 
 
        sind,begünstigt werden.
 
        Das Recht auf Unterstützung und Förderung entfällt, soweit damit berufständische der wirtschaftlichen 
 
        Interessen der Berufsfischer unterstützt oder gefördert würden.
 
 (2)    Alle Mitglieder sind verpflichtet,
 
    2.   die satzungsgemäßen Bestrebungen des BFVO zu unterstützen und ihn über Veranstaltungen und Vorgänge 
 
          von fischereilicher Bedeutung laufend zu unterrichten;
 
    3.  dem BFVO alle zur Durchführung des Verbandszweckes erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.(3)    Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,
 
     1.  bis spätestens 28. Februar eines jeden Jahres die Zahl der Mitglieder wahrheitsgemäß mit dem 
 
          Stand vom 01. Januar eines jeden Jahres an die Geschäftsstelle des BFVO u. a. zur Beitragsberechnung  
 
          zu melden. Falsche Angaben können zum Ausschluss des betreffenden Mitglieds führen;
 
    2.  die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge an den BFVO zu entrichten.   3.  Natürliche Mitglieder haben ihren Beitrag ohne Aufforderung bis spätestens 28. Februar eines jeden  
 
         Jahres an die Geschäftsstelle des BFVO zu entrichten.
 
 § 8 Beiträge
     Der Jahresbeitrag ist in der von der Mitgliederversammlung genehmigten Beitragsordnung festgelegt. 
 
      Änderungen der Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
 
 § 9 Organe
    Organe des Bezirksfischereiverbandes Oberfranken e.V. sind:
 
 2. der Hauptausschuss;
3. die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
    Der Vorstand besteht aus:
 
 3. Vizepräsident/in;
4. Geschäftsführer/in.
(1)  Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den BFVO gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB. 
 
       Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des Vizepräsidenten ist im 
 
       Innenverhältnis 
 auf die Vertretung des Präsidenten bei dessen Verhinderung beschränkt.
 
 (2)  Der Präsident führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen, den Sitzungen des Hauptausschusses 
 
        und bei sonstigen Veranstaltungen des BFVO und unterzeichnet deren Niederschriften und Beschlüsse. 
 
        Er verfügt über die Verbandsmittel im Rahmen des Haushaltsvoranschlages.
 
 (3) Präsident und Vizepräsident werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(4)  Scheidet der Präsident oder Vizepräsident aus, so ist eine Nachwahl von der Mitgliederversammlung für 
 
        den Rest der Amtsperiode vorzunehmen. Bis dahin kann der Hauptausschuss aus seiner Mitte ein 
 
        kommissarisches Mitglied als Vorstand wählen. Scheiden beide aus, ist umgehend eine Mitgliederversammlung 
 
        zur Durchführung einer Neuwahl für die Ausgeschiedenen einzuberufen.
 
 (5) Der Vorstand kann beratende Fachbeiräte bei Bedarf hinzuziehen.
§ 11 Hauptausschuss
(1)   Der Hauptausschuss besteht aus:
 
 den Obmännern der Fachausschüsse (bei Bedarf);
        dem Bezirksjugendleiter und sieben weiteren von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 
 
         5 Jahren gewählten Mitgliedern. Der Vorstand kann außer den Fachbeiräten noch weitere beratende 
 
         Mitglieder zu den Sitzungen des Hauptausschusses hinzuziehen.
 
  (2)  Der Hauptausschuss hat über folgende Angelegenheiten  zu entscheiden:
 
     1.   Prüfung Kassenberichts;
 
     2.   Aufstellung des Haushaltsvoranschlags;3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
4. Vorbereitung des oberfränkischen Fischereitages;
5. Vorbereitung von maßgebenden Entscheidungen des BFVO;
6. Vorbereitung der Beitragsordnung;
7. Wahl des Geschäftsführers und Festsetzung dessen Vergütung;
8. Erlass der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des BFVO
9. Erlass einer Wahlordnung;
  10.   Benennung des Vertreters des BFVO im Gesamtpräsidium des  Landesfischereiverbandes Bayern e.V. 
 
           auf  Vorschlag des Vorstandes;
 
   11.   Benennung der stimmberechtigten Delegierten für die Mitgliederversammlung Mitgliederversammlung 
 
           des Landesfischereiverbandes Bayern e.V.
 
  12.   Bestätigung der Jugendordnung.(3)   Dem Hauptausschuss obliegt ferner die Beratung des Vorstandes in wichtigen Fragen insbesondere von
 
          solchen die den Bestand des BFVO und sein Verhältnis zu anderen Organisationen berühren.
 
 (4)   Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nach Bedarf vom Präsidenten einzuberufen. Zu den Sitzungen 
 
         sind  die Mitglieder mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. 
 
         Der Hauptausschuss ist einzuberufen, wenn 1/3 der Hauptausschussmitglieder es verlangt.
 
 (5)  Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens 
 
        der  Präsident oder Vizepräsident, anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit in 
 
        offener  Abstimmung.
 
        Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. (6)  Der Präsident kann in dringenden Fällen unter Befristung die Beschlussfassung im Umlaufverfahren 
 
        herbeiführen. Fristversäumnis gilt als Stimmenthaltung. Die Hauptausschussmitglieder sind in diesen 
 
        Fällen vom  Abstimmungsergebnis in Kenntnis zu setzen.
 
 (7) Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Hauptausschusses gebunden.
§ 12 Verbandsämter, Aufwendungen
     An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen 
 
      geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Für den Geschäftsführer kann der 
 
      Hauptausschuss eine gesonderte Regelung beschließen.
 
 § 13 Verbandsjugend
(1)  Die dem BFVO angehörenden Jugendlichen bilden die Verbandsjugend. Diese gibt sich eine eigene 
 
       Jugendordnung, die der Bestätigung durch den Hauptausschuss bedarf.
 
       Die Verbandsjugend führt und verwaltet sich selbständig; sie entscheidet über die Verwendung der ihr 
 
       zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Der Jahreskassenbericht ist nach Prüfung durch den Vorstand 
 
       den Verbandrevisoren vorzulegen.
 
 (2)  Die Verbandsjugend wird geleitet durch die Bezirksjugendleitung. Diese sowie der Bezirksjugendausschuss  
 
         werden nach der vom Hauptausschuss zu bestätigenden Jugendordnung  gewählt bzw. gebildet.
 
 (3)  Der BFVO stellt der Verbandsjugend Mittel zur Verfügung. Der Vorstand ist berechtigt, sich über 
 
        die Geschäftsführung der Verbandsjugend zu unterrichten. Der Vorstand hat auch darauf zu achten, 
 
        dass die Verbandsjugend die Satzung des BFVO einhält.
 
 (4) Der Bezirksjugendleiter ist Mitglied des Hauptausschusses.
§ 14 Mitgliederversammlung
 (1)    Die Mitgliederversammlung besteht aus:
 
 2. den gewählten Hauptausschussmitgliedern
3. dem Bezirksjugendleiter
4. den Vertretern der juristischen Personen
5. den Mitgliedern gem. Abs. 10
(2)    Vertretungsberechtigt für juristische Personen sind:
 
 2. im Verhinderungsfall sein Stellvertreter;
   3.   von den Mitgliedsvereinen oder Genossenschaften benannte Vertreter. Jeder  Mitgliedsverein kann für 
 
          je 100 seiner Mitglieder einen weiteren Vertreter als Delegierten entsenden, wobei Mitgliedszahlen von
 
          51 an aufwärts auf jeweils 100 aufzurunden sind.
 
          Bei Mitgliedern nach § 3 (2)2 – soweit nach der jeweils geltenden Beitragsordnung Beitragsanteile für
 
          im Vorjahr ausgegebene Jahreserlaubnisscheine abgerechnet wurden 
 
          (werden) – 
 je angefangene 100 Jahreserlaubnisscheine ein Vertreter.
 
 (3)    Die Mitgliederversammlung ist durch den Präsidenten jährlich mindestens einmal einzuberufen. Die     
 
          Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher einzuladen.
 
 (4)    Im Bedarfsfalle kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss eine 
 
          außerordentliche  Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muss einberufen werden, 
 
          wenn 1/3 der  ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
 
 (5)    Der Mitgliederversammlung obliegt:
 
 des Hauptausschusses und von zwei Verbandsrevisoren;
2. Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Kassenberichts;
3. Erteilung der Entlastung für den Vorstand und den Hauptausschuss;
4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
5. Beschlussfassung über die Beitragsordnung;
6. Beschlussfassung in Satzungsangelegenheiten;
   7.  Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Beschlussfassung über die Auszeichnung von Mitgliedern, 
 
         sofern dies nicht in der Ehrenordnung anders geregelt ist;
 
    8.  Erlass einer Ehrenordnung;   9.  Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand,  
 
         dem Hauptausschuss  oder einem Mitglied vorgetragen werden;
 
   10. Beschlussfassung über die Auflösung des Bezirksfischereiverbandes Oberfranken e.V..(6)  Anträge von ordentlichen Mitgliedern oder Delegierten sind mindestens 7 Tage vor dem 
 
        Versammlungstermin schriftlich einzureichen. Ausnahmen können in dringenden Fällen durch 
 
        einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
 
 (7)  Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der 
 
        abgegebenen, gültigen Stimmen. Das Stimmrecht kann schriftlich auf einen anderen Delegierten 
 
        übertragen werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 
 (8)  Das Stimmrecht der Mitglieder eines Mitgliedsvereins kann in der Mitgliederversammlung nur insoweit 
 
        ausgeübt werden, als die dem BFVO geschuldeten Beiträge für das letztvergangene Geschäftsjahr bezahlt sind.
 
 (9) Ehrenmitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
(10) Natürliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Es entfällt auf 
 
          je angefangene  fünf natürliche Mitglieder, die Fischereirechte besitzen oder verwalten, eine gemeinsame Stimme.
 
 (11) Zur Mitgliederversammlung können Gäste geladen werden.
(12) Der Vorstand und der Hauptausschuss sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 15 Geschäftsführung
(1)  Der Präsident ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Zu seiner Unterstützung wählt der 
 
        Hauptausschuss einen Geschäftsführer. Der Präsident kann außerdem weitere ehrenamtliche Mitarbeiter 
 
        einsetzen.Die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses.
 
 (2) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören:
   1.    Leitung der Geschäftsstelle des Bezirksfischereiverbandes Oberfranken e.V. und Erledigung der 
 
          laufenden Geschäfte;
 
    2.   Rechnungs- und Kassenführung;   3.   Erstellung des Geschäfts- und Kassenberichts sowie Anfertigung von Niederschriften über Sitzungen  
 
           des Hauptausschusses und Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
 
    4.   Einholung eines Revisionsberichts über die Rechnungs- und Kassenführung im Einvernehmen 
 
          mit dem  Präsidenten.
 
 (3) Die Geschäfte sind nach einer vom Hauptausschuss zu erlassenden Geschäftsordnung zu führen.
§ 16 Fischereitag
     Als öffentliche Kundgebung der oberfränkischen Fischerei ist alljährlich ein Fischereitag 
 
      durchzuführen. 
 Zeit, Ort und Ausrichtung bestimmt der Hauptausschuss.
 
     § 17 Auflösung des BFVO
(1)  Der BFVO kann nur durch Beschluss in einer ausschließlich zu diesem Zweck 
 
         einberufenen  Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine 3/4 Mehrheit der
 
         anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
 
 (2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das 
 
        noch vorhandene Vermögen an die Oberfrankenstiftung zu übertragen und unmittelbar und 
 
        ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Fischerei in Oberfranken zu verwenden.
 
 Stand: August 2021